Private Krankenversicherung - gesetzliche KrankenversicherungPrivate und gesetzliche Krankenversicherung sind als unterschiedliche Systeme anzusehen, deren einzige Gemeinsamkeit die Übernahme von Kosten im Krankheitsfall durch die jeweiligen Versicherung ist. In den Jahren des Bismarckschen Sozialgesetzgebung entstanden, entwickelte sich die private Krankenversicherung zu einem bedeutenden und einflussreichen Faktor des Gesundheitswesens. Das Zunftwesen der Handwerker bot schon vor der Einführung der Krankenkassen bestimmten Berufsgruppen einen Schutz vor Kosten von Krankheit, Invalidität, Armut im Alter und Tod.
Am 17.01.1845 lässt die Preußische Allgemeine Gewerbeordnung die Gründung von Krankenkassen zu. Sie werden als die Vorläufer der späteren Sozialversicherung für Fabrikarbeiter bezeichnet. Bereits kurz darauf, im Jahre 1848 wurde als erste Private Krankenversicherung die Krankenkasse der Beamten des Berliner Polizeipräsidiums gegründet. Ab dem 03.04 1854 sind die Gemeinden ermächtigt die Pflichtversicherung für Gesellen, Gehilfen und Fabrikarbeiter einzuführen und das Gesetz über die eingeschriebenen Hilfskassen bringt ab dem 07.05.1876 eine einheitliche Regelung für Deutschland. Am 15.06.1883 erfolgt die Bismarcksche Sozialgesetzgebung. Ab diesem Zeitpunkt lässt sich sehr klar zwischen gesetzlicher und privater Krankenversicherung unterscheiden, da nun die nicht von der Versicherungspflicht erfassten Personen sich veranlasst sehen eine private Entsprechung zu bilden.
Die gesetzliche Krankenversicherung ist ein Zweig der Sozialversicherung mit der Aufgabe, Maßnahmen zur Früherkennung, Behandlung und Verhütung von Krankheiten, Hilfen bei Krankheit und Todesfall zu gewähren, medizinische Rehabilitation, Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft zu sichern. Die heutige Struktur der gesetzlichen Krankenversicherungen ist historisch gewachsen. Daher bestehen mehrere Systeme nebeneinander, deren Zugangsmöglichkeiten und Leistungen aber vereinheitlicht sind. Träger der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) sind die Krankenkassen. Versicherungspflichtig sind u.a. Arbeiter, Angestellte, Landwirte, Künstler und Publizisten, deren Jahresarbeitsverdienst bestimmte Höchstgrenzen der für Jahresbezüge in der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten geltenden Beitragsbemessungsgrenze nicht übersteigt. Versichert sind ebenfalls Rentenberechtigte der Arbeiter- und Angestelltenversicherung und rentenberechtigte Hinterbliebene. Die gesetzliche Krankenversicherung finanziert ihre Ausgaben aus den Beiträgen ihrer Versicherten. Die Beiträge, welche für den Versicherungsschutz zu entrichten sind, orientieren sich an der finanziellen Leistungsfähigkeit. Ausdruck dieses Solidaritätsprinzips ist auch die beitragsfreie Familienversicherung von Ehegatten und Kindern, sofern diese kein Einkommen über eine bestimmte Höhe haben.
In der Bundesrepublik Deutschland sind rund 90 % der Gesamtbevölkerung in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert. Das sind rund 72 Millionen Bürger. Hierdurch wird ein umfassender gesundheitlicher Versorgungsschutz für die Bevölkerung gewährleistet.
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