Agenturservice Jupe - Berufsunfähigkeitsversicherung - DANV

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Berufshaftpflichtversicherung für Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst sowie Rechtspfleger

Die Haftpflichtversicherung ist eine besondere Form der Schadensversicherung, deren Ausgestaltung in Deutschland im Versicherungsvertragsgesetz (VVG) geregelt ist. Die Verträge beruhen nahezu immer auf den "Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung" (AHB). Für die Bereiche der Berufs- oder Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung bestehen teilweise abweichende Bedingungen. Die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung ist eine sogenannte Fehlerversicherung und als Absicherung gegen reine Vermögensschäden anzusehen. Die Berufshaftpflichtversicherung deckt dagegen die Bereiche der Personen- und Sachschäden ab. Da diese Unterscheidung aber weder von interessierten Kunden noch - mitunter sprachlich - von Fachkräften getroffen wird und die Absicherungen selbst durchaus beide Bereiche als Angebot beinhalten können, möchte ich hier diese beiden Begriffe für die obigen Berufsbereiche zusammenfassend unter dem Begriff Berufshaftpflichtversicherung darstellen.

Die Berufshaftpflichtversicherung wird dem Sinn nach abgeschlossen, um sich im eigenen Interesse gegen Ansprüche abzusichern, darüber hinaus besteht aber durchaus der soziale Zweck dem häufig schuldlos Geschädigten seine berechtigen Ansprüche zu sichern.

Viele Berufsgruppen benötigen eine eigene Haftpflichtversicherung zur Absicherung der besonderen Haftungsrisiken. Es ist immer darauf zu achten, ob eine entsprechende benötigte und eingestellte Absicherung ebenfalls den Bereich einer Privathaftpflichtversicherung mit abdeckt. Diese sollte ebenfalls die Absicherung für die Familie (Ehepartner und Kinder) umfassen oder Ihnen die Möglichkeit bieten, Ihren Lebenspartner und dessen Kinder in häuslicher Gemeinschaft beitragsfrei mitzuversichern. Gleichzeitig sollte bei einer Berufshaftpflichtversicherung auf die Möglichkeit geachtet werden die seit 2007 sich aus dem neuen Umweltschadengesetz ergebenden Haftungsfragen abzusichern. Die Berufshaftpflichtversicherung dient somit der Absicherung von Schäden, welche Sie in Ausübung Ihrer beruflichen Tätigkeit Dritten fahrlässig zugefügt haben. Sie leistet bei begründeten Schadenersatzansprüchen Dritter und wehrt unbegründete Schadenersatzansprüche auf eigene Kosten ab – notfalls vor Gericht. Im Schadenfall prüfen somit erfahrene Juristen, soweit sie bei einer entsprechenden Versicherung den Vertrag abgeschlossen haben, ob und in welcher Höhe überhaupt eine Schadenersatzpflicht besteht. Bei berechtigten Ansprüchen übernimmt die Versicherung die Zahlung der zu leistenden Entschädigungen beziehungsweise die Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche. Darüber hinaus werden alle Kosten aus der Schadenabwicklung und der Rechtsverteidigung übernommen.

Von den Gerichten werden immer schärfere Anforderungen an die beruflichen Sorgfaltspflichten gelegt – dies betrifft sämtliche Berufsgruppen – und selbst geringe Versehen können erhebliche Schadenersatzansprüche zur Folge haben. Um den entsprechenden Risiken mit den finanziellen Folgen vorzubeugen empfiehlt es sich, soweit notwendig, neben der privaten Haftpflichtversicherung eine entsprechende Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen.





Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst haften, wenn sie in Ausübung ihrer dienstlichen Verrichtungen und Aufgaben grob fahrlässig ihrem Dienstherrn oder einem Dritten Vermögensschäden zufügen. Grundsätzlich übernimmt zuerst der Dienstherr die Haftung für seine Bediensteten, wenn diese Dritten Schäden zufügen, dabei bleibt es jedoch nicht! Der Gesetzgeber hat in etlichen Gesetzen Regressansprüche des Dienstherrn gegen seine Bediensteten vorgesehen. Diese Regressansprüche beruhen auf § 46 Abs. 1 Satz 1 BRRG, welcher folgendes beinhaltet:

Der Beamte hat seinem Dienstherrn den aus grob fahrlässigen Pflichtverletzungen entstandenen Schaden zu ersetzen.

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Ähnliche Bestimmungen finden sich in den Beamtengesetzen des Bundes und der Länder. Auch Angestellte des öffentlichen Dienstes haften in gleicher Weise wie Beamte, vgl. § 14 BAT. Die Regresspflicht beschränkt sich jedoch nicht nur auf den Fall, dass der Beamte bzw. Angestellte des öffentlichen Dienstes schädigt! Hinzu treten auch noch Rückgriffsansprüche des Dienstherrn, wenn der Bedienstete seinen Dienstherrn unmittelbar schädigt. Die Gefahr dieser Haftung darf nicht unterschätzt werden. Richter, Staatsanwälte, Rechtspfleger, Gerichtsvollzieher und sonstige Beamte und Angestellte der Justiz, Beamte und Angestellte des öffentlichen Dienstes einschließlich der Bediensteten der Krankenkassen und Kirchen müssen ständig eine Fülle von Gesetzesbestimmungen, Verordnungen, Erlassen und Entscheidungen beachten. Die dienstlichen Anforderungen sind groß und vielseitig. Arbeitsüberlastung und die besonderen Schwierigkeiten dieser Berufe bringen es mit sich, dass trotz aller Sorgfalt immer wieder Vermögensschäden verursacht werden, die zu Haftpflicht- oder Rückgriffsansprüchen gegen die Verantwortlichen führen.

Nach § 78 Bundesbeamtengesetz (BBG) haftet der Bundesbeamte dem Dienstherrn gegenüber für die vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung der ihm obliegenden Pflichten und hat den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen. Das Gleiche gilt gemäß § 46 Beamtenrechtsrahmengesetz (BRRG) i.V.m. § 84 Landesbeamtengesetz (LBG) für die Landesbeamten. Es kommt grundsätzlich nicht darauf an, ob eine hoheitliche oder fiskalische Tätigkeit vorliegt. Angestellte haften nach der Rechtssprechung zur Arbeitnehmerhaftung und nach evtl. vorhandenen tarifvertraglichen Regelungen.

Zusammenfassend lässt sich die Haftungssituation der Beamten und Angestellten des öffentlichen Dienstes wie folgt darstellen:

Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst haften, wenn sie in Ausübung ihrer dienstlichen Verrichtungen und Aufgaben grob fahrlässig ihrem Dienstherrn oder einem Dritten Vermögensschäden zufügen. Dabei kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob es sich um eine hoheitliche oder privatrechtliche Tätigkeit handelt. Der Versicherungsschutz, welcher auf die speziellen Haftungsrisiken von Bediensteten des öffentlichen Dienstes eingeht, erstreckt sich in bedingungsmäßigem Umfang auf die gesamte dienstliche Tätigkeit. Er umfasst sowohl Ansprüche des Dienstherrn wegen Vermögensschäden, die der Bedienstete seinem Dienstherrn unmittelbar zugefügt hat (Eigenschäden), als auch Regressansprüche des Dienstherrn aus Vermögensschäden, für die er Dritten Ersatz leisten muss (Fremdschäden).




Vorteil 1:
Schutz vor den Folgen von Fehlern im Beruf

Die Berufshaftpflichtversicherung schützt Sie vor den finanziellen Folgen eines beruflichen Fehlers.

Vorteil 2:
Schadenersatz

Die Berufshaftpflichtversicherung leistet bei berechtigten Ansprüchen Schadenersatz.

Vorteil 3:
Abwehr von Ansprüchen

Die Berufshaftpflichtversicherung wehrt unberechtigte Ansprüche ab.

Um das Risiko der Inanspruchnahme von Mandanten aus Personen- und Sachschäden, bedingt durch den Bürobetrieb abzusichern, ist der Abschluss einer Bürohaftpflicht sinnvoll.






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